Regionalplanung und Kiesabbau

 

Da ein Landschaftsraum wie der Bereich Kottenforst-Ville im Naturpark Rheinland Kiesabbaubegehrlichkeiten mehrerer Kiesunternehmer weckt, drohen Zerstückelung und Zerstörung dieser Landschaft durch den Abbau an verschiedensten Stellen. Es ist eine überregionale, über die Geltungsbereiche der Landschaftspläne (Kreisgrenzen) hinausgehende Regelung erforderlich, die - sofern sich der Abbau als unumgänglich erweist - das ergiebigste Gebiet zum Abbau vorsieht und alle anderen Gebiete davon ausschließt.

Ein Regionalplan (§ 9 Raumordnungsgesetz - ROG) ist dazu geeignet. Er kann Ziele der Raumordnung festsetzen (§ 3 Nr. 2 ROG). Diese sind von öffentlichen Behörden bei Planfeststellungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts - wie hier der bergrechtlichen Planfeststellung - zu beachten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Er kann auch Gebiete festsetzen, die für raumbedeutsame Maßnahmen wie den Kiesabbau vorgesehen sind und zugleich diese Nutzungen in anderen Gebieten ausschließen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 ROG).

Für den Einleitungsbeschluss eines Regionalplans ist in Nordrhein-Westfalen der Regionalrat des jeweiligen Regierungsbezirks zuständig (§ 9 Landesplanungsgesetz). Für den Bereich Kottenforst-Ville ist dies der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln.

Nicht zuständig ist der Regierungspräsident. Er hat, wenn der Regionalrat die Erarbeitung eines Regionalplans beschlossen hat, in seiner Eigenschaft als Bezirksplanungsbehörde lediglich das Erarbeitungsverfahren durchzuführen (§ 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz). Er ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden (§ 9 Abs. 1 Landesplanungsgesetz). Nach Abschluss des Erarbeitungsverfahren beschließt der Regionalrat über die Aufstellung des Regionalplans (§ 20 Abs. 5 Landesplanungsgesetz). Der Regionalplan wird dann der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt (§ 25 Abs. 7 Landesplanungsgesetz). Diese darf die Zustimmung nur aus rechtlichen Gründen verweigern.

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat 2003 einen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Sieg (künftig Regionalplan 2003 genannt) beschlossen. Der Regionalplan 2003 ist durch Erlass des Ministers für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW im Jahre 2004 genehmigt worden.

Dem Beschluss über den Regionalplan sind eingehende Erörterungen im Regionalrat und in seinen Ausschüssen vorausgegangen, welche Gebiete für den Kiesabbau vorzusehen seien. Dabei wurden auch Stellungnahmen der Kiesunternehmer berücksichtigt. Die Erörterungen erfolgten in Kenntnis des Umstandes, dass im Bereich Kottenforst-Ville hochreiner weißer Quarzkies liegt, der für bestimmte Industrieanwendungen besonders geeignet ist. Gleichwohl meinte das Verwaltungsgericht Köln, der Regionalplan sei nicht im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG abschließend abgewogen und deshalb nicht bei Planfeststellung über den Quarzkiesabbau im Kottenforst zu beachten.

Diesem rechtlichen Standpunkt versuchte der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in seinem Beschluss vom 26. 03. 2006 Rechnung zu tragen, indem er vorsah, dass im Regionalplan ein Teilabschnitt "Hochreiner weißer Quarzkies" einzufügen sei. In dem anerkannt ergiebigsten Gebiet in Weilerswist-Nord, einem Naturschutzgebiet, sollte der Kiesabbau vorgesehen werden, im räumlich anschließenden FFH-Gebiet "Villewälder bei Bornheim" dagegen nicht. Bei solcher Einschränkung bliebe allerdings die Forderung des Landesentwicklungsplans unerfüllt, Bereiche für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen vorzusehen, die die Versorgung für 25 Jahre sicherstellen, und weitere Bereiche in Reservegebieten auszuweisen, die für weitere 25 Jahre ausreichen müssen (C IV 3.6 des Landesentwicklungsplans).

Eine sinnvolle und zulässige Reaktion des Regierungspräsidenten auf den Einleitungsbeschluss des Regionalrates wäre gewesen, auf dieses Problem aufmerksam zu machen und die Ausdehnung des Bereichs für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen auf einen zusätzlich erforderlichen sehr kleinen Bereich des 725 ha umfassenden FFH-Gebietes "Villewälder bei Bornheim" vorzuschlagen.

Stattdessen schlug der Regierungspräsident das Gebiet Sonnenhof im Dobschleider Tal für den Abbau von hochreinem weißen Quarzkies vor und versuchte, noch Mitte 2008 dieses Gebiet gegenüber dem Regionalrat Köln durchzusetzen. Einen Kiesabbau in Flerzheim-Nord schloss er aus. Der Regionalrat Köln seinerseits verlangte, dass auch das Gebiet Witterschlick-Süd auf seine Eignung untersucht werden müsse.

Mit seiner Vorlage vom 2. Juli 2010 an den Regionalrat Köln änderte der Regierungspräsident Köln seinen Standpnkt. Es solle in Witterschlick-Süd und in Flerzheim-Nord der hochreine weiße Quarzkies abgebaut werden, um eine nur 25jährige Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Weilerswist-Nord müsse vom Kiesabbau verschont bleiben, weil das EG-Recht eine Befreiung von der FFH-Gebietsausweisung nicht gestatte.

Bei einer nur 25jährigen Versorgungssicherehit besteht aber das hohe Risiko, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Regionalplan über den Abbau von hochreinem weißen Quarzkies wegen Verstoßes gegen den Landesentwicklungsplan wiederum nicht für verbindlich hält (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24. 5. 2006, Az. 20 A 1612/04; Rn. 82), dass deshalb alle antragstellenden Kieswerke ihre Abbaupläne durchsetzen können und der Kottenforst zerlöchert wird "wie ein Schweizer Käse".

Eine Regionalplanung hat daher, solange der Landesentwicklungsplan nicht geändert ist, eine 50jährige Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Legt man entsprechend den Berechnungen des Geologen Dr. Veerhoff einen Jahresbedarf der Industrie an hochreinem weißen Quarzkies von 171 000 Tonnen im Jahr zugrunde, ergibt sich, dass durch entsprechende Gebietsausweisungen der Abbau von 8,5 Mio. Tonnen sichergestellt sein muss. Da in genehmigten Abbaugebieten nur noch 1 Mio. Tonnen hochreiner weißer Quarzkies gefördert werden können, bleibt ein zu deckender Bedarf von 7,5 Mio. Tonnen. Diese können weder aus dem von den Rheinischen Baustoffwerken in Weilerswist-Nord beabsichtigten Abbau im Umfang von etwa 3,5 Mio. Mio Tonnen noch aus einem Abbau in Witterschlick-Süd im Umfang von 3,7 Mio. Tonnen gedeckt werden.

Faktisch kommt daher nur die Deckung des gesamten Bedarfs von 7,5 Mio. Tonnen in Weilerswist-Nord oder die anteilige Deckung in Weilerswist-Nord und in Witterschlick-Süd in Betracht.

Die Rechtfertigung für den Abbau zumindest auch in Weilerswist-Nord ergibt sich aus § 34 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz, der sich mit der Zulässigkeit von Befreiungen von FFH-Gebietsausweisungen befasst.

Er setzt voraus, dass für den Abbau im FFH-Gebiet ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses besteht. Dieser ist darin zu sehen, dass ohne die Beteiligung von Weilerswist-Nord am Kiesabbau dem Landesentwicklungsplan und damit den Bedürfnissen der heimischen Quarzkies weiter verarbeitenden Industrie mengenmäßig nicht genügt werden kann und darüberhinaus der Kottenforstbereich an mehreren Stellen (in Witterschlick-Süd, am Sonnenhof und in Flerzheim-Nord auf einer Fläche von 15 + 30 + 8,2 ha ) zerstört würde.

Auch die weitere Voraussetzung des § 34 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz, dass eine zumutbare Alternative zum Abbau in Weilerswist-Nord nicht besteht, ist deshalb erfüllt.